Arbeitshilfen zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen („Schürmann-Tabelle“; Stand: 01.01.2024)
Die nachfolgenden Tabellen sollen der Praxis eine schnelle Orientierung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit sowie des aus abhängiger Beschäftigung erzielbaren Monats- bzw. Jahreseinkommens ermöglichen. Alle Beträge bieten einen realistischen Anhaltspunkt, können aber die konkrete Berechnung im Einzelfall nicht ersetzen, da das Nettoeinkommen von zahlreichen individuellen Einflüssen abhängt.
I. Das zur Leistung des Mindestunterhalts erforderliche Einkommen
Die Tabelle ermöglicht eine Schätzung des zur Leistung des Mindestunterhalts (§ 1610a BGB) für bis zu drei minderjährige Kinder erforderlichen Einkommens1)
– sowohl im Mangelfall, als auch für den gesetzlichen Regelfall des leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen.2) Angegeben sind die Summe des nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalts, das bereinigte Nettoeinkommen3) sowie das zugrundeliegende Bruttoeinkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von vierzig Wochenstunden.4) Bruttoverdienst und Stundenlohn sind gerundete Werte.Ab Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 €/Stunde. Bei vollschichtiger Tätigkeit (173 Std/Monat) wird in 2024 ein Monatseinkommen von brutto 2.150 € = netto 1.570 € erreicht (gerundete Werte).
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1) |
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.2009 – 1 BvR 443/09, FamRZ 2010, 183. |
2) |
Vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21, FamRZ 2022, 180. |
3) |
Monat netto ./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen, bezogen auf einen Eigenbedarf von 1.450 € bzw. 1.750 €. |
4) |
Monatsbetrag brutto für Alleinstehende; auf folgenden Annahmen beruhende Berechnung: Lohnsteuerabzug StKl. I/anteilige Kinderfreibeträge; Kirchensteuer 9 %; Krankenversicherung 16,3 % (14,6 % + Zusatzbeitrag 1,7 %); Pflegeversicherung 3,40 % mit Abschlägen ab dem 2. Kind; Rentenversicherung 18,6 %; Arbeitslosenversicherung 2,6 %. |
Bezogen auf den notwendigen Eigenbedarf (mind. 1.450 €)
Bezogen auf den angemessenen Eigenbedarf (mind. 1.750 €)
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5) |
Auf folgenden Annahmen beruhende Berechnung: Grundfreibetrag 11.604 €; Solidarzuschlag bis zu 5,5 % (soweit noch anwendbar); Kirchensteuer 9 %; Krankenversicherung 16,3 % (14,6 % + Zusatzbeitrag 1,7 %); Pflegeversicherung 3,40 %; Rentenversicherung 18,6 %; Arbeitslosenversicherung 2,6 %; 1 Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug StKl. II (Alleinerziehend), ansonsten keine Freibeträge. |
Brutto-/Nettolohntabelle – Monat 2024
Brutto-/Nettolohntabelle – Jahr 2024
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