An die Bußgeldbehörde … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Die festgestellte Geschwindigkeit beruht einzig und allein auf dem Geständnis des Betroffenen. Allerdings teilte er nicht einmal mit, woher er die Erkenntnis nahm, die Schrittgeschwindigkeit überschritten zu haben. Auch das Protokoll des Polizeibeamten schweigt dazu. Die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines [...]