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(>Sonstige Kriterien / >Anlässlich der Scheidung / >Haushaltsgegenstände) (>Früher) (>§ 1361b im Kontext) 3. Bei konkurrierenden Rechten / 4. Welche Bedeutung hat das dingliche Recht? 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Steht einem der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht" (§ 1361b I 3 BGB). b. Bei Lebenspartnern: "Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht" (§ 14 I 3 LPartG). 2. Bei welchen Rechten sind [...]
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