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(>Haushaltsgegenstände / >Bei Alleineigentum / >Bei Miteigentum) (>§ 1568b im Kontext) (>Früher) 2. Sind Rechte Dritter relevant? 1. Dingliche Rechtslage im Innenverhältnis: (>Überhaupt Hausrat?) a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: (aa) Bei Ehegatten: "Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest" (§ 1568b II BGB). (ab) Bei Lebenspartnern: "Für die Behandlung .. der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ .. 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend" (§ 17 LPartG). (b) Bedeutung: (ba) Grundsätze: Je nach dem Zeitpunkt der Anschaffung und der dabei getroffenen Bestimmung wird hälftiges Miteigentum beider Ehegatten vermutet. Es handelt sich um eine widerlegbare Rechtsvermutung i.S.v. § 292 ZPO (Text) mit [...]
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