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(>Anordnungen zur Wirksamkeit) (>§ 209 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung nötig sind" (§ 209 I FamFG). 2. Bedeutung: a. Wann sind Ausführungsanordnungen zu prüfen? Sie sollen mit jeder "Endentscheidung" (§ 38 FamFG >dazu) getroffen werden, egal ob sich um endgültige Zuweisungen für die Zeit nach der Scheidung handelt oder um vorläufige Nutzungsregelungen. Ebenso bei Entscheidungen über die Folgesache WH im Verbund, Zöller[30.] 209 FamFG R.1. b. Welche Anordnungen kommen in Betracht? Abweichungen vom früheren (fast wortgleichen) § 15 HausrVO (dazu) sind nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.251. c. Was ist zwingend im Rahmen der Entscheidung auszusprechen? (a) Falls der Antrag unzulässig/ unbegründet ist: Der Antrag wird ohne weiteres "zurückgewiesen". (b) Falls er begründet ist: (ba) Bei Haushaltssachen: (baa) Zuweisung von [...]
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