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(>Zuweisung / >Bei der Wohnung) (>§ 1568b im Kontext) (>Früher) 1. Eigentumsübergang: a. Gesetzeslage: "Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte .. Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, .." (§ 1568b I BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Während bei Getrenntleben eine Zuweisung von Haushaltsgegenständen nur zur Nutzung erfolgt und die Eigentumslage grds. unberührt bleibt (§ 1361a IV BGB >dazu), begründet eine Überlassung bei Scheidung auch einen Anspruch auf Übereignung. Anders als nach dem bisherigen § 8 III HausrVO (dazu) ist der Eigentumsübergang nicht mehr eine gesetzliche Folge der Zuweisung. (b) Wenn sich die Parteien einigen: Dann werden die Gegenstände nach den §§ 929 ff BGB (Text) übereignet. (c) Anderenfalls: Dann ist neben der Verpflichtung zur Überlassung auch eine Verpflichtung zur Übereignung auszusprechen (§ 1568b I BGB), als besondere Anordnung (dazu). Diese Verpflichtung vollstreckt sich mit [...]
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