- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Zuweisung / >Bei der Wohnung) (>§ 1568b im Kontext) (>Früher) 1. Eigentumsübergang: a. Gesetzeslage: "Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte .. Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, .." (§ 1568b I BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Während bei Getrenntleben eine Zuweisung von Haushaltsgegenständen nur zur Nutzung erfolgt und die Eigentumslage grds. unberührt bleibt (§ 1361a IV BGB >dazu), begründet eine Überlassung bei Scheidung auch einen Anspruch auf Übereignung. Anders als nach dem bisherigen § 8 III HausrVO (dazu) ist der Eigentumsübergang nicht mehr eine gesetzliche Folge der Zuweisung. (b) Wenn sich die Parteien einigen: Dann werden die Gegenstände nach den §§ 929 ff BGB (Text) übereignet. (c) Anderenfalls: Dann ist neben der Verpflichtung zur Überlassung auch eine Verpflichtung zur Übereignung auszusprechen (§ 1568b I BGB), als besondere Anordnung (dazu). Diese Verpflichtung vollstreckt sich mit [...]
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