Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Buch 2 Übersicht / >Vorige Paragraphen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. 2 Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. § 356 Beibringungsfrist [-->Dazu] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. § 357 Parteiöffentlichkeit [-->Dazu] (1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen