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(>Geltendmachung von Anwaltskosten) (Im Kontext: >§ 91 ff ZPO/ >§ 103 ff ZPO) 3. Fälle zu § 91 ZPO 1. Dem Grunde nach: a. Anspruch: Je nach der Kostengrundentscheidung (dazu), Dorndorfer FPR 2012,261. "Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 I 1 ZPO sind die Kosten aller Instanzen, über die nicht bereits anderweitig rechtskräftig befunden wurde, OLG Brandenburg DRsp 2013/23076 = FamRZ 2014,1220 /1. Fraglich bei Nebenintervention (dazu). Formal entstandene Gebühren können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie i.S.v. § 91 I ZPO (dazu) notwendig waren, OLG Hamburg NJW-RR 2007,791. Dies setzt voraus, dass eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, BGH DRsp 2003/17206 (Fälle: >s.u.). Die Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung gilt im gesamten Kostenrecht, BGH DRsp 2007/10920 = NJW 2007,2257. b. Verjährung: Der prozessuale Erstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ [...]
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