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(>Öffentlich?) 1. Wenn die Person nicht erscheint: (>FG-Verfahren) a. Bei Zeugen (dazu): (a) Grundsatz: Bei ordnungsgemäßer Ladung (§ 377 ZPO >Text) sind dem Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Mehrkosten aufzuerlegen, ferner ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft (§ 380 ZPO >Text), sofern nicht das Ausbleiben rechtzeitig entschuldigt ist (§ 381 ZPO >Text). Zu den Kosten der Säumnis vgl. OLG Celle DRsp 2009/684. Wenn sich später herausstellt, dass es der Aussage des Zeugen nicht bedarf, ändert dies nichts, OLG Koblenz FamRZ 2020,1855 LS. (b) Ist das Ausbleiben entschuldigt? Bei angeblichem Nichtfunktionieren eines elektronischen Terminplaners: Nein, OLG Saarbrücken DRsp 2005/18015. Ein Arztattest, das Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit explizit bescheinigt, reicht grds. aus, OLG Frankfurt DRsp 2016/11304. Ein ärztliches Attest muss das Gericht in die Lage setzen, Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung selbst zu beurteilen, [...]
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