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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (-->Rechtsmittelbelehrung? / -->Begründung?) 4. Zulassung der Berufung? 1. Rubrum: a. Ist es vorgeschrieben? (a) Im Urteil: Ja (§ 313 I Nr.1 bis 3 ZPO >Text). (b) In Beschlüssen: (ba) Bei Entscheidungen, durch die eine Instanz abgeschlossen wird oder die im Rechtsverkehr wie ein Urteil funktionieren: Ja, Balzer NJW 1995,2448, BGH DRsp 2003/10057 = FamRZ 2003,1742 /1, BAG DRsp 2010/12418 = NJW 2010,2748; dazu genügt, dass eine Kostengrundentscheidung getroffen wird, OLG Köln 2 W 201/96. Trotz fehlenden Rubrums ist der Beschluss nicht unwirksam, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, zwischen welchen Parteien er ergangen ist, BGH DRsp 2007/21304. Beim Festsetzungsbeschluss zum Kindesunterhalt (dazu): Ja. (bb) Ansonsten: Nein (mangels Verweisung in § 329 ZPO >Text). b. Soweit es erforderlich ist: Eine in der unterschriebenen Urschrift bei den Parteien enthaltene Anweisung zum Rubrum ("Einrücken ...") ist [...]
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