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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) 1. Ist bei Verkündung bzw. Zustellung generell zu belehren? a. Bei vereinfachten Kindesunterhalts-Verfahren: Beim Festsetzungsbeschluss (dazu) ist die Belehrung (nach § 649 III ZPO) zwingend vorgeschrieben; bei fehlenden oder unklaren Hinweisen ist zurückzuverweisen, OLG Naumburg FamRZ 2001,1464 = DRsp 2002/6269. b. Bei Unterbringung (§ 1631b BGB; dazu): Vorgeschrieben (§ 70f II FGG). c. Bei Versäumnisurteilen: Vorgeschrieben (§ 338 S.2 ZPO >Text). Die Belehrung ist aber nicht Bestandteil des VU und muss nicht zugestellt werden; auch bei fehlender Belehrung wird die Einspruchsfrist in Gang gesetzt, BGH DRsp 2011/1110 = NJW 2011,522 = FamRZ 2011,362 [17]. d. Ansonsten: (a) Grundsätze: str.: a) Grds. nicht: Bei nach der ZPO anfechtbaren Entscheidungen ist keine Belehrung erforderlich, an sich auch nicht bei Auslandszustellung, BVerfG NJW 1995,3173, BGH FamRZ 1996,347. In allen Familiensachen besteht kein Anspruch auf [...]
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