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(>Beendigungserklärung bei neuen FG-Verfahren / >Bei Stufenanträgen) (>§ 91a ZPO im Kontext) 1. Kostenfragen: a. Ändert sich der Streit-/Verfahrenswert? Das ist streitig: >Dazu. b. Wie wird über die Kosten entschieden? (a) In Verbundverfahren: >Dazu. (b) In isolierten ZPO-/ Fam-Streitsachen: (ba) Bei beiderseitiger Erklärung: >Dazu. (bb) Bei einseitiger Erklärung: >Dazu. (bc) Mischfälle: Wenn die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt wird, so ergeht eine gemischte Kostenentscheidung mit isolierter Anfechtungsmöglichkeit nach § 91a II ZPO (Text), Zöller[30.] 91a ZPO R.54 ff. 2. Voraussetzungen und Wirkungen von Erledigungserklärungen: a. Bei einseitig bleibender Erklärung: (a) Erledigungserklärung des Klägers: (aa) Ist sie zulässig? (aaa) Ab wann? Die Erklärung ist zulässig ab Eintritt der Rechtshängigkeit, Zöller[30.] 91a ZPO R.36. Erst nachdem die Klage rechtshängig (dazu) geworden ist; eine Abweichung davon ist [...]
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