- Internationales Familienrecht
- Allgemeines zum Sachrecht bei Auslandsbezug
- Allgemeine Fragen zum Verfahren bei Auslandsbezug
- Unterhalt
- Ehesachen (bei Auslandsbezug)
- Lebenspartnerschaft
- Sorgerecht
- Kindschaft
- Namensrecht
- Wohnung und Hausrat
- Güterrecht
- Internationale Zuständigkeit
- Anzuwendendes Verfahrensrecht
- Ist ausländische Rechtshängigkeit zu beachten?
- Ausländische Rechtskraft
- Welches Sachrecht ist anzuwenden (bei Auslandsbezug)?
- Verweisungsarten bei der Anknüpfung an Statute
- Anzuwendendes Personalstatut
- Gewöhnlicher Aufenthalt
- Ist eine Rechtswahl zulässig?
- Feststellung des Inhalts ausländischen Sachrechts
- Wenn ausländisches Recht berufen wäre
- Einwirkung von ausländischem Sachenrecht
- Statut für die Auflösung einer Ehe
- Eheschließungsstatut (Art.13 EGBGB)
- Ehewirkungsstatut
- Ehescheidungsstatut
- Sind Scheidungsregeln wegen des ordre public nicht anzuwenden?
- Scheidungsfolgenstatut
- Familienrechte anderer Länder
(>Beinhaltet die Norm Verfahrens- oder Sachrecht? / >Ist sie anzuwenden?) 3. Die Statute nach dem EGBGB 1. Muss geklärt sein, welches Sachrecht gilt? a. Grundsätze: Wenn ein Fall Bezug zu einer ausländischen Rechtsordnung hat, ist durch Anwendung von Kollisionsrecht (s.u.2.) zu klären, in welchem Umfang welches Sachrecht anzuwenden ist. Der Antragsteller hat für die Schlüssigkeit darzulegen, welches Recht anzuwenden ist und dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind, OLG Nürnberg DRsp 2001/11532 = FamRZ 2002,324. b. Ist eine Wahlfeststellung zulässig? Welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen angewandt wurde, darf auch bei gleichem Ergebnis nicht offen gelassen werden, Rahm/ Künkel VIII R.123, BGH DRsp 1997/2711 = NJW 1996,54; a.A. Mäsch NJW 1996,1453, Zöller[30.] 293 ZPO R.12. Welches Abkommen Anwendung findet, kann offen bleiben, wenn beide zu deutschem Sachrecht führen, BGH DRsp 2014/11896 = NJW 2014,2785 = FamRZ 2014,1536 [6]. c. Kann das Sachrecht von den [...]
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