- Internationales Familienrecht
- Allgemeines zum Sachrecht bei Auslandsbezug
- Allgemeine Fragen zum Verfahren bei Auslandsbezug
- Unterhalt
- Ehesachen (bei Auslandsbezug)
- Lebenspartnerschaft
- Sorgerecht
- Kindschaft
- Namensrecht
- Wohnung und Hausrat
- Güterrecht
- Internationale Zuständigkeit
- Anzuwendendes Verfahrensrecht
- Ist ausländische Rechtshängigkeit zu beachten?
- Ausländische Rechtskraft
- Welches Sachrecht ist anzuwenden (bei Auslandsbezug)?
- Verweisungsarten bei der Anknüpfung an Statute
- Anzuwendendes Personalstatut
- Gewöhnlicher Aufenthalt
- Ist eine Rechtswahl zulässig?
- Feststellung des Inhalts ausländischen Sachrechts
- Wenn ausländisches Recht berufen wäre
- Einwirkung von ausländischem Sachenrecht
- Statut für die Auflösung einer Ehe
- Eheschließungsstatut (Art.13 EGBGB)
- Ehewirkungsstatut
- Ehescheidungsstatut
- Sind Scheidungsregeln wegen des ordre public nicht anzuwenden?
- Scheidungsfolgenstatut
- Familienrechte anderer Länder
1. Ist eine Rechtswahl durch beiderseitige Vereinbarung zulässig? a. Nach deutschem IPR: (a) Was kann ggf. gewählt werden? Soweit eine Rechtswahl zulässig ist, können nur die Sachnormen (dazu) eines bestimmten Rechts gewählt werden, nicht aber ein ausländisches IPR, eine Gesamtrechtswahl ist nicht zulässig (Art.4 II 2 EGBGB >Text). (b) Welche Sachnormen können ggf. gewählt werden? (ba) Beim Güterrecht (dazu): (baa) Gesetzeslage: "Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden" (§ 1409 BGB). (bab) Bedeutung: Der Ausschluss einer Vereinbarung ausländischen Güterrechts gilt auch für deutsche Eheleute nur, soweit die Rechtswahl nicht gemäß Art.15 II EGBGB (dazu) zulässig ist, Palandt[75.] 1409 R.2. Im Verhältnis zu Frankreich besteht eine besondere Wahlmöglichkeit (>Dazu). (bb) Ansonsten: Hinsichtlich der Ehewirkungen gilt Art.14 EGBGB >Dazu. b. Nach supranationalem Recht (zu Risiken [...]
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