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1. Ist eine Rechtswahl durch beiderseitige Vereinbarung zulässig? a. Nach deutschem IPR: (a) Was kann ggf. gewählt werden? Soweit eine Rechtswahl zulässig ist, können nur die Sachnormen (dazu) eines bestimmten Rechts gewählt werden, nicht aber ein ausländisches IPR, eine Gesamtrechtswahl ist nicht zulässig (Art.4 II 2 EGBGB >Text). (b) Welche Sachnormen können ggf. gewählt werden? (ba) Beim Güterrecht (dazu): (baa) Gesetzeslage: "Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden" (§ 1409 BGB). (bab) Bedeutung: Der Ausschluss einer Vereinbarung ausländischen Güterrechts gilt auch für deutsche Eheleute nur, soweit die Rechtswahl nicht gemäß Art.15 II EGBGB (dazu) zulässig ist, Palandt[75.] 1409 R.2. Im Verhältnis zu Frankreich besteht eine besondere Wahlmöglichkeit (>Dazu). (bb) Ansonsten: Hinsichtlich der Ehewirkungen gilt Art.14 EGBGB >Dazu. b. Nach supranationalem Recht (zu Risiken [...]
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