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(>Rechtshängigkeit nach ZPO / >Ausländische Rechtskraft) 2. Wäre sie erheblich? / 3. Welche Folgen ergäben sich? 1. Besteht im Ausland "Rechtshängigkeit"? a. Gelten vorrangige Sonderregeln? Spezielle Vorschriften gelten bei Unterhalt (>Dazu), Eheverfahren (>Dazu) und elterlicher Verantwortung (>Dazu). Eine vor einem deutschen Gericht erhobene Klage ist unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats anhängig ist (Art.29 EU-VO 1215/2012 >Text), BGH DRsp 2018/4058. Entsprechendes gilt ab 1.8.2022 gemäß Art.17 ff EU-VO 2019/1111 >Text). b. Ansonsten: Ist die Sache im Ausland "rechtshängig"? (a) Durch einen dortigen Verbund? Eine nach ausländischem Recht bestehende Verbundbefangenheit hindert grds. ein hiesiges Verfahren, Gruber FamRZ 1999,1564. Ein Scheidungsverfahren in Polen (dazu) begründet die dortige [...]
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