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(>§ 293 ZPO im Kontext) 3. Übersichten 1. Ist darzulegen oder zu ermitteln? a. Bei Völkerrecht und EU-/EG-Recht: Dieses ist unmittelbar geltendes Bundesrecht (Art.25 bzw. 59 II GG) und von Amts wegen zu beachten; § 293 ZPO gilt hier nicht, Zöller[30.] 293 ZPO R.5. b. Bei echtem Auslandsrecht: (a) Wie ist das Recht aufzuklären? Ausländisches Recht ist grds. von den Parteien vorzutragen und zu beweisen, soweit es "dem Gericht unbekannt" ist (§ 293 S.1 ZPO), jedoch darf das Gericht nicht eigene Bemühungen um die Feststellung des ausländischen Rechts unterlassen, wenn die darlegungspflichtige Partei keinen Zugang zu dem fremden Recht hat, BGH DRsp 1995/2764 = NJW 1995,1032. Das Gericht darf den Beteiligten grds. nicht die Beibringung eines Rechtsgutachtens aufgeben, OLG München DRsp 2016/1572 = FamRZ 2016,906. Die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast gelten hinsichtlich ausländischer Rechtsnormen nicht, BGH DRsp 2022/13587 = FamRZ 2022,1719 = NZFam [...]
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