Statute für Scheidungsfolgen
(Int/88)
Autor: Brückel
Was generell zu beachten ist: >Dazu (Iran!)
Welche Anknüpfungen gelten? Für:
-Sonstige vermögensrechtliche Scheidungsfolgen: Art.17 I EGBGB n.F. (Text)..
Diese Norm soll nur etwaige Lücken füllen (auch bei Scheidungsfolgen ausländischen Rechts), aber nicht die obigen speziellen Statute verdrängen, BT-Drs.17/11049 S.10. Die Verweisung auf die EU-VO 1259/2010 (dazu) schließt Rück- oder Weiterverweisungen aus, BT-Drs.17/11049 S.10. Diese Verweisung gilt nur, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 28.1.2013 eingeleitet wurde (Art.229 § 28 I EGBGB >Text).
Hierher könnte die Morgengabe gehören: >Dazu.
Die Herausgabe von Hochzeitsgeschenken (§ 985 BGB) kann erfasst werden, OLG Frankfurt DRsp 2019/5838.
-Scheidungsfolgen ausländischen Rechts:
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