Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Rechtsnatur von Art.174 (143 I) ZGB (dazu) und damit die Anknüpfung ist streitig: a) Deliktisch: Öztan, FamRZ 1994,1574. b) Das Scheidungsstatut gilt (dazu), Rahm/ Künkel VIII R.211, OLG Karlsruhe DRsp 2003/2456. c) Ggf. gilt das Unterhaltsstatut (dazu): Soweit es um materiellen Schaden geht; der Ersatz immateriellen Schadens ist kein Unterhalt, sondern als eigenständige familienrechtliche Scheidungsfolge anzuknüpfen, OLG Stuttgart DRsp 1994/13379 = FamRZ 1993,974. Der Anspruch ist unterhaltsrechtlicher, jedenfalls aber nicht güterrechtlicher Natur, OLG Karlsruhe DRsp 2006/2167 = FamRZ 2006,948. Der Anspruch aus Art. 174 I ZGB betrifft nachehelichen Unterhalt, der Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Genugtuung nach Art.174 II ZGB hat demgegenüber keine Unterhaltsersatzfunktion, OLG Stuttgart DRsp 2012/301 = FamRZ 2012,999 (insoweit dürfte eine Sonstige Familiensache nach § 266 I Nr.3 FamFG vorliegen >dazu). [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen