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(>Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? / >Bei sonstigen Verwandten / >Düsseldorfer Tabelle) (>§ 1610 ff im Kontext) 3. Bedarf des volljährigen Kindes 1. Grundlage für den Verwandten-Unterhalt insgesamt: a. Gesetzeslage: "Das Maß des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)", § 1610 I BGB. b. Bedeutung: Maßgeblich ist also die eigene Lebensstellung von G (dazu). 2. Beim minderjährigen Kind: a. Hat das Kind eine eigenständige Lebensstellung? (a) Wenn das Kind heiratet (dazu): Das Kind erhält eine selbständige Lebensstellung (dazu). (b) Ansonsten: (ba) Grundsätze: (baa) Ableitung: Die Lebensstellung des Kindes wird von derjenigen der Eltern (dazu) abgeleitet, BGH DRsp 2002/4101 = NJW 2002,1269 = FamRZ 2002,536, BGH DRsp 2007/9311 = FamRZ 2007,1081 = NJW 2007,2412, aber mit einer Begrenzung durch das "Kind-Sein", BGH FamRZ 1984,39 = NJW 1984,303, OLG Schleswig DRsp 2001/11559. Wenn 1 [...]
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