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(>Grundlagen / >Anrechnung überobligatorischer Einkünfte?) 1. Begriff: Geschuldeter Unterhalt bedeutet, dass es gleichgültig ist, ob der Unterhalt tatsächlich geleistet wird oder nicht, so Palandt[62.] 1577 R.27. S "schuldet" dann nicht den "vollen" Unterhalt (dazu) i.S.v. § 1577 II 1 BGB (>Text), wenn S dafür nicht leistungsfähig ist (dazu) (§ 1581 BGB >Text). 2. Wann kommt es darauf an, ob S den vollen Unterhalt schuldet? Nur falls G überobligatorische (dazu) Einkünfte erzielt. Diese bleiben dann ggf. nach § 1577 II BGB anrechnungsfrei: >Dazu. [...]
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