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(>Wer trägt die Beweislast? / >Abgrenzung vom Bedarf / >Selbstbehalte) 2. Grenze? / 3. Einschränkung unbeachtlich? / 4. Wird Leistungsfähigkeit vermutet? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) Kindes-/ Verwandtenunterhalt: (aa) Grundsatz: "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren" (§ 1603 I BGB). (ab) Bei Unterhalt für Minderjährige: "Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden" (§ 1603 II 1 BGB). (b) Ehegattenunterhalt nachehelich: "Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten [...]
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