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(>Was ist hier bedarfsprägend?) (>§ 1578 im Kontext) 1. Bei Ehegatten: a. Vor Scheidung: (a) Vor Trennung (Familienunterhalt): >Dazu. (b) Ab Trennung: (ba) Grundsätze: Der Bedarf knüpft nach § 1361 I 1 BGB (dazu) an die ehelichen Lebensverhältnisse (dazu) an, unter Hervorhebung der ehelichen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Maßgeblich ist hier also nicht, was G nach der Trennung für die jetzt vorgestellte Lebensführung zu "brauchen" meint, sondern was G in der Ehe nach den Absprachen der Eheleute tatsächlich verbraucht hat; hinzu kommt aber ggf. ein über den Elementarunterhalt hinausgehender sonstiger (dazu) Bedarf. Eheliche Lebensverhältnisse gibt es selbst dann, wenn nie zusammengelebt wurde (dazu). (bb) Maßgeblicher Zeitpunkt: >Dazu. (bc) Darlegung: >Dazu. (bd) Berechnung: >Dazu. b. Nach Scheidung: (a) Nachehelicher Unterhalt: (aa) Gesetzeslage: "Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen" [...]
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