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(>Grundlagen / >Sonstige Fälle von § 1578b BGB) (>§ 1578b im Kontext) 3. Herabsetzung nach § 1578b BGB 1. Gesetzeslage: "Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn .." (§ 1578b I 1 BGB). 2. Was beinhaltet der "angemessene Lebensbedarf"? a. Begriff: Maßstab ist nicht die Ehe, sondern die eheunabhängige Lebensstellung von G, die nicht höher bewertet werden darf als der eheliche Standard (da eine Entlastung von S bezweckt ist). § 1578b BGB setzt ein Einkommensgefälle voraus: wenn G bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit genauso viel verdienen würde wie S, deckt sich der eigene angemessene Bedarf mit dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass eine Begrenzung ausscheidet, BGH DRsp 2010/18313 = NJW 2010,3369 = FamRZ 2010,1880 [34]. b. Wie bestimmt sich diese Lebensstellung? (a) Grundsätze: Im Zweifel ist an den Status von G vor der Ehe anzuknüpfen, BGH DRsp 1992/3619 = [...]
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