(>Darlegungsfragen) 1. Ist dazu eine konkrete Darlegung des Bedarfs erforderlich? a. Bei einer Forderung bis zum Mindestunterhalt: Unstreitig nicht (dazu). b. Im vereinfachten Verfahren (dazu): Eine konkrete Darlegung ist nicht erforderlich bis zum dortigen Höchstbetrag (dazu); nach h.M. (dazu) ist dies nicht auf Klageverfahren übertragbar, OLG München DRsp 1999/4780 = FamRZ 1999,884. c. Wenn S laufend gezahlt hat: Wenn nur der ständig gezahlte Betrag eingeklagt wird, ist eine Darlegung des konkreten Bedarfs nicht erforderlich, OLG München DRsp 1999/4780 = FamRZ 1999,884. d. Bei Volljährigen: (a) Wenn das Kind einen eigenen Hausstand hat: Wenn nur der Studentensatz (dazu) verlangt wird, genügt die Darlegung, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. (b) Wenn das Kind selbständig ist (dazu): Wenn das Kind bereits eine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, muss der Bedarf konkret dargelegt werden (s.u.2.). e. Ansonsten: (a) Grundsatz: str.: Das Kind ist oberhalb von [...]