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(>Düsseldorfer Tabelle / >Geltendmachung / >Leistungsfähigkeit) (>§ 1612a im Kontext) 2. Welche praktische Bedeutung hat der "Mindestbedarf"? 1. Gibt es beim Kindesunterhalt einen "Mindestbedarf"? (Höhe: >s.u.) a. Gesetzeslage: (a) § 1612a I 1 BGB: "Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen." (b) § 1612a I 2 BGB: (aba) Unterhalt ab 1.1.2016: "Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes." (abb) Früher: "Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes." (c) § 1612a I 3 BGB: (ca) Unterhalt ab 1.1.2016: "Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit [...]
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