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(>Düsseldorfer Tabelle / >Relative Sättigungsgrenze?) 1. Was sagt dazu die Düsseldorfer Tabelle? Bei Einkünften des Barunterhaltspflichtigen oberhalb der früher höchsten Tabellen-Einkommensgruppe 10 bestimmte sich der Kindesunterhalt bis 2020 "nach den Umständen des Falles". Ab dem 1.1.2021 wurde auf die BGH-Entscheidung vom 16.9.2020 verwiesen (s.u.). Ab dem 1.1.2022 wurde die Tabelle nach oben um die Einkommensgruppen 11 bis 15 erweitert (dazu). 2. In Übergangsfällen: Dann kommt eine Begrenzung auf 200% des Mindestbedarfs in Betracht, KG DRsp 2022/16987 = NZFam 2022,944 K = FamRZ 2022,1775. Wenn der Höchstbetrag der früher geltenden Tabellen überschritten wird, können rückwirkend die Einkommensgruppen 11 bis 15 der ab dem 1.1.2022 geltenden Tabellen (dazu) angewendet werden, OLG Düsseldorf DRsp 2023/4550 = NZFam 2023,326 K = FamRZ 2023,776. 3. Wie ist hier zum Bedarf vorzutragen? a. Seit BGH vom 20.9.2023: Auch die fortgeschriebene höchste [...]
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