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(>Vereinbarungen zum Unterhalt) 1. Wegen der Auslegung der Vereinbarung (dazu): Wenn Sinn und Wortlaut einer Vereinbarung eindeutig sind, wäre ein abweichender Wille nachzuweisen (hier muss ausnahmsweise nicht derjenige, dem die Vereinbarung zum Vorteil gereicht, darlegen und beweisen, dass sie auch dem Willen des Erklärenden entspricht), BGH DRsp 1997/6614 LS = NJW 1995,3258. 2. Nach angeblicher Abänderung der Vereinbarung: Wer aus der Abänderung Rechte herleiten will, hat deren Inhalt und Umfang zu beweisen; dies gilt bei teilweise unstreitiger Abänderung auch für die weitergehende Abänderung, BGH NJW 1995,51. 3. Wegen einer angeblichen Bedingung: Wer aus dem Vertrag Rechte herleiten will, muss den Einwand der Bedingtheit widerlegen, BGH DRsp 2002/9945 = NJW 2002,2862. [...]
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