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(>Erfassungszeitraum) 3. Darlegung bei "Mindestbedarf" 1. Muss der eigene Bedarf detailliert als solcher dargelegt werden? a. Im Prinzip: An sich wäre der eigene Bedarf (als anspruchsbegründende Tatsache) vom klagenden Ehegatten konkret (dazu) darzulegen. Eine konkrete Darlegung ist nie falsch, aber i.d.R. überflüssig, weil der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit (dazu) begrenzt wird. b. Was gilt in der Praxis? (a) Grundsatz: Wegen der üblichen Quotenberechnung (s.u.2.) ist eine konkrete (dazu) Darlegung des eigenen Bedarfs nur in den folgenden Ausnahmefällen angebracht: (aa) "voller Bedarf" (dazu). (ab) Bedarf oberhalb des Schwellenwerts zur "relativen Sättigungsgrenze" (dazu), OLG Köln DRsp 1995/2494 = FamRZ 1994,1323. (ac) Trennungsbedingter Mehrbedarf (dazu), BGH DRsp 1995/2473 = FamRZ 1995,346 = NJW 1995,963. (ad) Sonstiger erhöhter Bedarf (dazu). (ae) Vorsorgebedarf (dazu). (af) Sonderbedarf (dazu). (b) Wann außerdem? Eine [...]
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