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(>Maßstab und Höhe eines Ausgleichs) (>§ 1361b im Kontext) 2.c. Anspruch für welchen Zeitraum? (>Folgeansprüche) / 3. Vertragliche Ansprüche? 1. Nach Scheidung: a. Wirkt ein Anspruch aus der Trennungszeit fort? Nein, ein Titel nach § 1361b BGB bzw. § 14 LPartG (Text) endet mit der Scheidung bzw. Auflösung (>s.u.). Mit der Scheidung endet der Anspruch aus § 1361b BGB (>s.u.), OLG Brandenburg DRsp 2021/16088. b. Entsteht jetzt ein eigenständiger Anspruch? Ein familienrechtlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheidet aus, da die Schaffung eines Mietverhältnisses verlangt werden kann (dazu), BT-Drs.16/13027 S.7. In Betracht kommen aber Ansprüche aus Miteigentum (dazu). 2. In der Trennungszeit (d.h. bei vorläufiger Überlassung >dazu): a. Kommt ein Ausgleich nach § 1361b III 2 BGB (direkt) in Betracht? (bei Lebenspartnerschaft nach § 14 III 2 LPartG) (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine [...]
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