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Nach h.M. gibt es keinen Ausgleich im WH-Verfahren (stattdessen kommt ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht oder ein Anspruch gemäß § 812 BGB (Text), soweit der andere bereichert ist), Brudermüller FamRZ 1999,136 m.w.N, Rahm/ Künkel IV R.183, OLG Oldenburg DRsp 2007/22687. Eine Ausgleichszahlung für eine Beteiligung am Hausbau kommt nicht in Betracht, Palandt [75.] 1568a R.23. [...]
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