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(>Kommt ein Ausgleich überhaupt in Betracht? / >Bei § 745 BGB) (>§ 1361b im Kontext) 2. Welche Vergütung könnte dann verlangt werden? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht" (§ 1361b III 2 BGB n.F. bzw. wortanaloge Regelung in § 14 III 2 LPartG >Text). b. Wann liegt "Billigkeit" vor? (a) Grundsatz: Abzuwägen sind alle Umstände des Einzelfalls, OLG Schleswig DRsp 1992/10411 = FamRZ 1988,722. Sowohl die Vergütung als solche als auch deren Höhe (>s.u.) müssen der Billigkeit entsprechen, OLG Brandenburg DRsp 2013/19284, BGH DRsp 2014/1591 = NJW 2014,462 = FamRZ 2014,460 [15]. Die Würdigung obliegt dem Tatrichter, BGH DRsp 2014/1591 = NJW 2014,462 = FamRZ 2014,460 [16]. (b) Wenn der Antragsteller (G) ausgezogen ist: Wenn der weichende Gatte Eigentümer ist, entspricht eine Entschädigung i.d.R. der Billigkeit, BT-Drs [...]
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