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(>Zuständigkeit / >Dingliche Rechte bei WH) (>§ 745 im Kontext) 2. Anspruch? / 3. In welcher Höhe? / Einschränkung? / 4. Vorgehensfragen 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Jeder Teilhaber kann .. eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen" (§ 745 II BGB). b. Wo ist § 745 II BGB anwendbar? (a) In Familiensachen? (aa) Ab rechtskräftiger Eheauflösung: Ja; dann kein WH-Verfahren, sondern ggf. "sonstige" Familiensache (dazu) als Streitverfahren, Götz/ Brudermüller FamRZ 2009,1265, Palandt[75.] 1568a R.9, OLG Hamm DRsp 2014/1974. Wenn der Weichende eine Miete nach § 1568a V BGB erhält (dazu), kann er keine zusätzlichen Ausgleichszahlungen für die Nutzung der Wohnung verlangen, Palandt[75.] 1568a R.23. Bei Miteigentümern ist § 1568a BGB nur dann lex specialis zu § 745 II BGB, wenn sie auch über die Nutzung der Wohnung als solche nicht einig sind, OLG Stuttgart FamRZ 2012,33; krit. [...]
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