(>Sonstige Folgen / >Bei Drohung / >Haushaltsgemeinschaft / >Verfahrensfragen) 3. Pflichten bei Überlassung an G / 4. Gerichtliche Anordnungen? 1. Voraussetzungen für einen Antrag von G gegen S (nach § 2 I GewSchG): a. Gesetzeslage: "Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs.1 S.1, auch i.V.m. Abs.3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen" (§ 2 I GewSchG). b. Einzelne Voraussetzungen: 1) Tat, welche alle Voraussetzungen nach § 1 I 1 GewSchG erfüllt (>Dazu), wobei Begehung im Rausch nicht entschuldigt. Die Tat muss nicht in Bezug zu dem gemeinsamen Haushalt stehen, Schumacher FamRZ 2002,650. 2) Haushalt: >Dazu. Zum Tatzeitpunkt muss G mit S einen "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt" haben. Auf die der Wohnungsnutzung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse kommt es [...]