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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->In Nicht-Familiensachen: Einstweilige Verfügung / -->Hauptsache-Verfahren) 3. Abwehr einer erlassenen Eilanordnung 1. Welche Rechtsgrundlagen gibt es für eine einstweilige Anordnung? a. Gegen Gewalt, Drohung, Belästigung: (a) Im Eheverfahren: (aa) Gesetzeslage: Im Ehe-Verbund zulässig sind "Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des GewSchG, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von 6 Monaten vor Antragstellung geführt haben" (§ 620 Nr.9 ZPO; wenn es sich also um eine Familiensache handelt; dazu). (ab) Was gilt dann? Die Regeln nach §§ 620 ff ZPO (dazu). (b) Im isolierten FGG-Verfahren: § 64b III FGG (s.u.2.). (c) Beim Prozessgericht: Hier kommt nur eine einstweilige Verfügung in Betracht, dazu vgl. v.Pechstaedt NJW 2007,1233. b. Wegen Prozesskostenvorschuss dafür: (a) Im Eheverfahren: § 620 Nr.10 ZPO. (b) Im isolierten Verfahren: § 621f ZPO (dazu). 2. [...]
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