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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Einstweiliger Rechtsschutz) 1. Welche Verfahrensordnung gilt? a. Soweit eine Familiensache vorliegt (dazu): FGG-Verfahren (§§ 621a I 1 ZPO, 64b II 4 FGG i.V.m. 13 I HausrVO). b. Nicht-Familiensachen: Verfahren nach der ZPO, Palandt[68.] Einl GewSchG R.5. 2. Verfahrensregeln beim Familiengericht: (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Grundsätze: Allgemeine FGG-Regeln gelten (dazu). Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet (dazu). Kinder können (wegen § 3 GewSchG) keine Anträge gegen ihre Eltern stellen, KG DRsp 2005/ 6658. b. Rechtsschutzinteresse: Soweit bereits eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung vorliegt, besteht für einen entsprechenden Antrag kein Rechtsschutzinteresse, LG Kassel NJW-RR 2006,370 = FamRZ 2006,1144. Anderes gilt, wenn durch den neuen Antrag die Grundlage für eine Bestrafung (dazu) geschaffen werden soll, LG Kassel FamRZ 2006,561. c. Vorbringen: (a) Anträge: Sie sollten stets die [...]
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