(>Überlassung der Wohnung? / >Bei Drohung / >Verfahrensfragen) 2. Welche Anordnungen sind zu treffen? 1. Voraussetzungen für einen Antrag von G gegen S (nach § 1 I 1 GewSchG): a. Gesetzeslage: "Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen" (§ 1 I 1 GewSchG). b. Einzelne Voraussetzungen: 1) Verletzung: (a) Relevante Objekte: (aa) Körper: Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, BGH DRsp 1994/1273 = FamRZ 1994,154. Bei jedem nicht ganz unerheblichen Eingriff in die äußerliche Unversehrtheit oder in die natärlichen inneren Lebensvorgänge des Körpers, OLG Frankfurt DRsp 2012/19375. Psychische Gewalt mit körperlicher Auswirkung genügt, Palandt[75.] Gew 1 R.5. Als Auswirkung genügen Schlaflosigkeit, Zittern, [...]