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Wäre besser im WH-Verfahren (dazu) oder nach dem GewSchG vorzugehen? 1. Es handelt sich um eigenständige Ansprüche: Der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach § 2 I GewSchG ist wesensverschieden vom Anspruch nach § 1361b II BGB (dazu) bzw. § 14 LPartG (Text), Schwab FamRZ 2002,3. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, Schumacher FamRZ 2002,653, Hohloch FPR 2008,431. Sobald Trennungsabsicht besteht, ist nach h.M. § 1361b BGB (WH-Antrag) als lex specialis vorrangig, BT-Drs.16/6308 S.381, Zöller[30.] 203 FamFG R.8; a.A.: zwischen § 2 GewSchG und § 1361b BGB besteht ein Wahlrecht der Ehegatten, Cirullies NZFam 2020,644. Ob ein Vorrang besteht, bleibt offen; jedenfalls kann ein EA-Antrag nach dem GewSchG in einen EAWH-Antrag umgestellt werden, OLG Stuttgart DRsp 2015/2167 = FamRZ 2015,1189. Eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB schließt ein anschließendes Vorgehen nach dem GewSchG zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen nicht aus, OLG Dresden DRsp 2018/18367 = [...]
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