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(>Verfahrensfragen) 2. Welche Anordnungen sind zu treffen? 1. Voraussetzungen für einen Antrag von G gegen S (nach § 1 II 1 Nr.2 GewSchG): a. Gesetzeslage: "Absatz 1 [dazu] gilt entsprechend, wenn .. 2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt" (§ 1 II 1 Nr.2 GewSchG). b. Alternative: Stattdessen könnte beim Zivilgericht nach §§ 823 (Text), 1004 (Text) BGB vorgegangen werden, Borchert FPR 2004,239 (oder nach § 823 II BGB >Text i.V.m. § 238 StGB >dazu). c. Einzelne Voraussetzungen nach dem GewSchG: 1) Belästigung von G durch S ("stalking", zu Hintergründen vgl. FPR 2006,176 ff) durch (a) Eindringen in die Wohnung oder befriedetes Besitztum von G (§ 1 II 1 Nr.2 a) [...]
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