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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Verfahren generell in Sorgeverfahren) 3. Entscheidung / 4. Rechtsmittel/ Überprüfung 1. Grundsätze: a. Verfahren nach § 1666 BGB: (a) Ab 5.7.2008 (dazu): (aa) Vorrang: Für dieses Verfahren gilt ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 50e FGG; dazu). (ab) Erörterungsgespräch: Die Abwendung der Gefährdung soll erörtert werden (§ 50f FGG; dazu). (ac) Eilanordnung: (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) (aca) Gesetzeslage: "In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen" (§ 52 III FGG). (acb) Bedeutung: Zum Verfahren: -->Dazu. Maßgeblich ist, ob nach summarischer Prüfung ohne die Anordnung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten wäre, OLG Saarbrücken DRsp 2009/26437 = FamRZ 2010,823. Eine Entziehung durch EA ist stets zu befristen, OLG Celle DRsp 2008/22237. (b) Davor: Hier gelten [...]
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