Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(1666 / Hauptmenü ) (>Anhörungsrecht und weitere Aufgaben des Jugendamts) 2. Sonstiges Eingreifen 1. Inobhutnahme eines Minderjährigen (§§ 8a II 2, 42, 42a SGB VIII): (entsprechende Handlungspflichten setzen voraus, dass Minderjährigkeit plausibel behauptet wird, OLG Koblenz NJW 2017,2208 = FamRZ 2017,1676:; wenn sich herausstellt, dass der Ausländer volljährig ist, ist die Inobhutnahme zu beenden, VG Stuttgart DRsp 2023/13331) a. Unter welchen Voraussetzungen (das Jugendamt wäre dann berechtigt und verpflichtet)? (a) Auf Bitte des Minderjährigen (§ 42 I 1 Nr.1 SGB VIII; die Bitte muss ernst gemeint sein, OVG Lüneburg DRsp 2010/10496 = NJW 2010,311 = FamRZ 2010,769); dazu muss der Jugendliche Kontakt zum Jugendamt aufnehmen, OVG Münster DRsp 2022/4841 = NZFam 2022,523 K. Ausreichend ist die Erklärung, nicht mehr nach Hause zu wollen, eine Gefährdung muss hier nicht festgestellt werden, OLG Brandenburg DRsp 2022/6484 = NZFam 2022,1118. oder (b) Bei dringender Gefahr [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen