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(>Liegt eine Gefährdung der Person vor? / >Was ist generell zu beachten?) (>§ 1666 im Kontext) 1. Wann gelten Besonderheiten? a. Vor einer Trennung von der Familie: Hier ist eine verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich (§ 1666a I BGB >dazu). Die Verweisung eines Elternteils aus der Wohnung als Maßnahme nach § 1666 BGB oder nach § 1361b BGB (dazu) oder dem GewSchG (dazu) wird so einerseits beschränkt, andererseits sind hier aber auch besondere Auflagen erlaubt, vgl. Janzen FamRZ 2002,787. b. Wenn sich das Kind in Pflege befindet: (a) Grundsätze: Dann ist einerseits die Belastung des Kindes durch eine Herausnahme aus der Pflegefamilie zu prüfen und andererseits die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die entstehende Traumatisierung gering zu halten, BVerfG DRsp 2000/8506 = FamRZ 2000,1489. Vor einem Entzug der Sorge ist zu prüfen, ob eine Verbleibensanordnung (dazu) ausreicht, OLG Naumburg FamRZ 2002,1274, KG DRsp 2005/18536. (b) Bei Auslandsbezug: [...]
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