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(>§ 1666 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen gegen einen Dritten treffen" (§ 1666 IV BGB). 2. Wer ist hier "Dritter"? a. Ausgangspunkt: § 1666 Abs.1 BGB ist direkt nur auf Elternteile anwendbar (und nur, soweit ihnen die elterliche Sorge zusteht), nicht dagegen auf Pflegepersonen oder sonstige Personen, Rahm/ Künkel IIIB R.374. Mittelbar ist die Vorschrift auch auf Vormund (§ 1837 IV BGB >dazu) und Pfleger (§ 1915 BGB >dazu) als Vertreter des Kindes anwendbar. b. Danach gilt im Umkehrschluss: (a) Grundsätze: Nur soweit Personen nicht sorgeberechtigt sind, kann es sich um "Dritte" i.S.v. § 1666 IV BGB handeln. Dritter kann auch ein Familienangehöriger sein, Rahm/ Künkel IIIB R.401, OLG Brandenburg DRsp 2016/6101 = FamRZ 2016,1282. Demgegenüber ist ein nicht sorgeberechtiger Elternteil nicht "Dritter", so dass Maßnahmen gegen diesen auf Grund von § 1666 BGB [...]
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