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(>Subsidiarität / >Anordnungen zur Personensorge / >Zur Vermögenssorge) (>§ 1666 im Kontext) Diese Regeln gelten für Personen- wie Vermögenssorge. Grundlage ist das Wächteramt des Staates (dazu). 2. Verhältnismäßigkeit (>Wenn das Kind von seiner Familie getrennt würde, § 1666a BGB) 1. Gebot der Erforderlichkeit und Sachdienlichkeit: a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: ".. so hat das Familiengericht .. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen" (§ 1666 I BGB). (b) Ziel: Regelungsziel ist die Wahrung des Kindeswohls (§ 1697a BGB >dazu). Die Entscheidung ist am Kindeswohl, nicht an der Sanktion eines Fehlverhaltens des Elternteils zu orientieren, BVerfG DRsp 2009/5138 = FamRZ 2009,676. Die Maßnahme muss geeignet sein, in einer Gesamtbetrachtung die Situation des Kindes zu verbessern, BGH NJW 2012,15124 [29]. (c) Bei Unmöglichkeit: Wenn eine Anordnung nicht durchsetzbar wäre, ist sie zu unterlassen, OLG Hamm DRsp [...]
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