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§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

 
 

Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32 c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024