§ 30 (Eintragungsantrag und Vollmacht)
GBO ( Grundbuchordnung )
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Stand: 01.04.2024
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