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§ 54 (Keine Eintragung öffentlicher Lasten)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.





 Stand: 01.04.2024