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§ 31 (Rücknahme des Eintragungsantrags und Widerruf der Vollmacht)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

1Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. 2Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. 3Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.





 Stand: 01.02.2024