Bei „Altverträgen“ gilt noch bis 31.12.2008 § 61 VVG a.F. Der Kaskoversicherer ist bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung leistungsfrei. Das OLG Köln (Urt. v. 05.06.1986 – 5 U 245/85, zfs 1986, 278) hat Überholen in unübersichtlicher Kurve als grob fahrlässig klassifiziert. Weitere grob fahrlässige Handlungen i.S.v. § 61 VVG a.F.: Überholen im Bereich zweier sich zu einem Fahrstreifen verengender Fahrspuren unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Unübersichtlicher Straßenverlauf, gefahrlose Durchführung des Überholvorgangs wegen nahen Gegenverkehrs nicht möglich. Überholen aus dem Sichtschatten eines vorausfahrenden Fahrzeugs vor einer Kurve (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2004 – 12 U 151/03, VersR 2004, 776). In durch Zeichen 120 zu § 40 StVO gekennzeichneter Engstelle ist das Überholen eines Lkw mit Anhänger grob fahrlässig, wenn der Überholvorgang wegen entgegenkommendem Pkw übereilt durch [...]