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Strafrecht

Nötigung (siehe → Nötigung Rdnr. 1 ff.) kann gleichfalls durch Schneiden beim Wiedereinscheren möglich sein (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.03.1995 – 3 Ss 76/95, NZV 1995, 285; OLG Köln, Urt. v. 04.07.1995 – Ss 249/95, NZV 1995, 405). Der „bloß“ rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel aber nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifelsfall nicht der Zweck, sondern nur in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.08.2007 – III-5 SS 130/07). Auch das beliebte dichte Aufschließen mit Lichtzeichen („Weghupen“, „Wegblinken“) ist strafrechtlich missbilligt und von der Rechtsprechung als Nötigung qualifiziert. Auch das Verhindern des Überholtwerdens kann Nötigung sein (OLG Köln, Beschl. v. 28.07.1992 – Ss 293/92, NZV 1993, 36; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.1990 – 3 Ss 343/90, NZV 1991, 119; BayObLG, Urt. v. 19.01.1990 – RReg 1 St [...]
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