Haftungsrecht
Der Schmerzengeldanspruch geht auf Ersatz immateriellen Schadens und ist in § 253 BGB geregelt. Er hat eine Doppelfunktion (BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55, NJW 1955, 1675; OLG München, Urt. v. 14.04.1992 – 5 U 7176/91, NZV 1993, 232), nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht (zuletzt: OLG Oldenburg, Urt. v. 20.06.2008 – 11 U 3/08, zfs 2009, 436). a) Gehandhabte Übung Der Nachweis des eingetretenen Personenschadens wird durch Vorlage von Arztberichten oder -gutachten erbracht. Regelmäßig holen auch die Haftpflichtversicherer die Gutachten und Atteste bei den behandelnden Ärzten ein. Hierzu ist neben der Bekanntgabe der Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte/Krankenhäuser auch deren Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nötig. Derartige Erklärungen sollte der Rechtsanwalt nicht für den Mandanten abgeben. Besser ist, der Mandant unterzeichnet eine entsprechende [...]